AGB
AGB der BROMOLOGIC
1. Geltung dieser Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit BROMOLOGIC, auch wenn bei späteren Vertragsschlüssen nicht mehr ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn BROMOLOGIC sie schriftlich bestätigt hat.
2. Leistungen
Die von BROMOLOGIC geschuldeten Leistungen beschränken sich auf den Umfang, der in der Auftragsbestätigung dargelegt ist. Erweiterungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Sonstige Aufträge an Dritte erteilt BROMOLOGIC ausschließlich in Vertretung für den Kunden.
Lieferfristen sind nur dann als fixe Vertragsfristen verbindlich, wenn der Auftraggeber und BROMOLOGIC sie schriftlich vereinbart haben.
3. Vertraulichkeit
BROMOLOGIC verpflichtet sich, sämtliche Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln, die aus Anlass der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
Schriftstücke, die in besonderer Weise der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung bedürfen, muss der Auftraggeber gegenüber BROMOLOGIC als solche kennzeichnen. Wünscht der Auftraggeber den Ausschluss bestimmter Übertragungswege (Post, E-Mail), so muss er dies ausdrücklich erklären.
4. Vergütung
Zu den vereinbarten Vergütungssätzen wird Folgendes festgelegt:
– Bei Abrechnung nach Tagessätzen wird ein Zeitansatz von 8 Stunden pro Tagessatz zugrunde gelegt.
– Stunden werden als Zeitstunden mit 60 Minuten abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf dieser Basis anteilig berechnet, wobei auf volle dreißig Minuten aufgerundet wird.
Bei Dienstleistungsverträgen und der Vereinbarung von Zeithonoraren weist BROMOLOGIC den Zeitaufwand durch Stundenaufzeichnungen nach.
Die Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig. Dies gilt auch für Abschlagsforderungen, die bei länger andauernder Auftragsabwicklung wöchentlich gestellt werden können.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
Der Auftraggeber darf gegen Zahlungsansprüche von BROMOLOGIC nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Die Abtretung von Ansprüchen gegen BROMOLOGIC an Dritte ist unzulässig.
6. Mitwirkungs- und Rügepflichten
Informationen und Unterlagen, die BROMOLOGIC für die Leistungserbringung benötigt, muss der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zur Verfügung stellen. Eventuell vereinbarte Ausführungsfristen sind hinfällig, wenn der Auftraggeber diese Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt hat.
Der Auftraggeber muss die Leistungen von BROMOLOGIC unverzüglich nach Ablieferung überprüfen. Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung, konkret gegenüber BROMOLOGIC anzuzeigen. Spricht der Auftraggeber keine Mängelrüge innerhalb dieser Frist aus, gilt die Leistung als abgenommen.
7. Haftung und Gewährleistung
Die Endabnahme der erstellten Texte oder Produktionen vor der nächsten Wertschöpfungsstufe übernimmt stets der Auftraggeber. Auch wenn er die Endabnahme an BROMOLOGIC delegiert, trägt er die alleinige Verantwortung für die Qualität des jeweiligen Produktes.
Vollständig ausgeschlossen ist eine Haftung von BROMOLOGIC gegenüber anderen als dem Auftraggeber. Die Vertragspflichten sind ausdrücklich beschränkt auf das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander.
Als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes und des Strafrechtes ist für sämtliche Beiträge und O-Töne der Auftraggeber.
Die BROMOLOGIC bietet den Hörfunksendern die erstellten O-Töne und Beiträge zur Ausstrahlung an. Eine Verpflichtung zur Ausstrahlung besteht nicht. Die Honorierung von BROMOLOGIC durch den Auftraggeber ist unabhängig von Art und Umfang der Ausstrahlungen sowie von redaktionsrelevanten Ausstrahlungsentscheidungen der Hörfunksender.
8. Urheberrecht
Das Recht zur Verwertung der erbrachten Leistung beschränkt sich auf den vertragstypischen Umfang. Erst nach vollständiger Bezahlung der von Bromologic erbrachten Leistung, besteht das Recht zur Verwertung dieser Leistung. Wird eine von Bromologic erbrachte Leistung nicht oder nicht vollständig bezahlt, kann es zu einer vollständigen Rückabwicklung sämtlicher möglichen übertragenen Rechte kommen. Eine vollständige Übertragung des Urheberrechtes ist hiermit nicht verbunden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
BROMOLOGIC ist bemüht, nach dem jeweiligen Stand der Technik Schutz vor unerlaubtem Zugriff Dritter auf die Daten sowie vor Virenbefall oder Sabotage zu gewährleisten. BROMOLOGIC kann jedoch auch bei der hier gebotenen und beachteten Sorgfalt keinen vollständigen Schutz gewährleisten. Der Auftraggeber wird auf das für ihn hiermit und mit der Wahl entsprechender Übertragungswege zwangsläufig verbundene Risiko ausdrücklich hingewiesen.
9. Nutzungsrechte
BROMOLOGIC behält sich das Recht vor, Audio- und Textproduktionen als Referenz (u.a. auf der Homepage von BROMOLOGIC) zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Leipzig.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand Leipzig, § 38 Absatz 2 ZPO.
12. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner dieser Geschäftsbedingungen hat auf die Wirksamkeit des ganzen Vertrags in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss. BROMOLOGIC und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass eine eventuell unwirksame Bedingung durch eine solche zu ersetzen ist, die ihrem wirtschaftlichen und ideellen Zweck unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.